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   OLG Bremen, 25.02.1985 - 5 UF 171/83 (a)   

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OLG Bremen, 25.02.1985 - 5 UF 171/83 (a) (https://dejure.org/1985,3551)
OLG Bremen, Entscheidung vom 25.02.1985 - 5 UF 171/83 (a) (https://dejure.org/1985,3551)
OLG Bremen, Entscheidung vom 25. Februar 1985 - 5 UF 171/83 (a) (https://dejure.org/1985,3551)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfallbarkeit von Anwartschaften aus der Versorgungskasse aufgrund einer Beschäftigung bei einem Radiosender; Auswirkungen eines fiktiven Nachversicherungswertes bei einem Eheende und einem gedachten Ausscheiden des Antragsgegners aus dem Dienst des Radiosenders auf die ...

  • mansui.eu PDF

    BGB § 1587a; VAHRG § 1
    Versorgungsausgleich bei Mitarbeitern von Rundfunkanstalten (hier: Radio Bremen).

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1985, 943
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80

    Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus OLG Bremen, 25.02.1985 - 5 UF 171/83
    Soweit hinsichtlich dieser Anwartschaften eine Ausgleichspflicht besteht, ist der Versorgungsausgleich durch Quasisplitting anzuordnen, weil Radio Bremen als Anstalt des öffentlichen Rechts insoweit öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG ist (im Anschluß an BGH FamRZ 1985, 56 = EzFamR VAHRG § 1 Nr. 1 = BGHF 4, 497 betreffend Bayerischer Rundfunk, und an OLG Bremen FamRZ 1984, 602 zum Hessischen Rundfunk).

    Die Beteiligte zu 2) hat ihre Rechtsansicht auch nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. September 1984 (FamRZ 1985, 56 = EzFamR VAHRG § 1 Nr. 1 = BGHF 4, 497 betreffend die Versorgungsordnung des Bayerischen Rundfunks wegen des dort für gemischte Versorgungssysteme der Rundfunkanstalten gemachten Vorbehalts) aufrechterhalten.

    Diese Ansicht vertritt auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 19. September 1984 (FamRZ 1985, 56 = EzFamR VAHRG § 1 Nr. 1 = BGHF 4, 497 betreffend Versorgungszusagen des Bayerischen Rundfunks).

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus OLG Bremen, 25.02.1985 - 5 UF 171/83
    Bei der betrieblichen Altersversorgungszusage von Radio Bremen ist trotz Unverfallbarkeit dem Grunde nach in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur der bei Eheende auch der Höhe nach bereits unverfallbare Teil der Anwartschaften einzubeziehen (im Anschluß an BGH FamRZ 1982, 899 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 4 = BGHF 3, 311).

    Zwar ist dies bei dem inzwischen über 60-jährigen Antragsgegner im höchsten Maße wahrscheinlich; der Bundesgerichtshof hat jedoch für die an vergleichbare Leistungsvoraussetzungen geknüpfte Anwartschaft auf Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL seit seinem Beschluß vom 26. Mai 1982 (FamRZ 1982, 899 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 4 = BGHF 3, 311) entschieden, daß eine solche von der weiteren beruflichen Entwicklung des Versicherten abhängige Anwartschaft noch nicht die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB erfüllt, und damit nicht als solche in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden könne, sondern nur in Höhe des mit Sicherheit unverfallbaren Teils.

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus OLG Bremen, 25.02.1985 - 5 UF 171/83
    Die Beschränkung des Rechtsmittels auf das zu Lasten der Anwartschaften aus der Versorgungsordnung der Beteiligten zu 2) angeordnete Quasisplitting ist zulässig, weil hinsichtlich des angefochtenen Teils in dem vorliegenden Falle eine von den übrigen Ausgleichsposten unberührte Prüfung und Entscheidung des Versorgungsausgleichs möglich ist (vgl. BGH FamRZ 1984, 990, 991 = EzFamR ZPO § 536 Nr. 1 = BGHF 4, 417, und FamRZ 1984, 1214, 1215 = EzFamR ZPO § 621e Nr. 4 = BGHF 4, 505, sowie ständige Rechtsprechung des Senats).

    Im Wege der Berichtigung nach § 319 ZPO ist lediglich ein offensichtlicher Rechenfehler bei der Ermittlung des durch Quasisplitting zu begründenden Rentenbetrages (statt 158, 66 DM richtig 158, 57 DM monatlich) richtigzustellen, wie die gemäß § 12 FGG von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung der Höhe ergeben hat (vgl. BGH FamRZ 1984, 990, 991 = EzFamR ZPO § 536 Nr. 1 = BGHF 4, 417).

  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 927/80

    Bezug von Rentenanwartschaften - Anspruch auf nacheheliche Versorgung -

    Auszug aus OLG Bremen, 25.02.1985 - 5 UF 171/83
    Die Beschränkung des Rechtsmittels auf das zu Lasten der Anwartschaften aus der Versorgungsordnung der Beteiligten zu 2) angeordnete Quasisplitting ist zulässig, weil hinsichtlich des angefochtenen Teils in dem vorliegenden Falle eine von den übrigen Ausgleichsposten unberührte Prüfung und Entscheidung des Versorgungsausgleichs möglich ist (vgl. BGH FamRZ 1984, 990, 991 = EzFamR ZPO § 536 Nr. 1 = BGHF 4, 417, und FamRZ 1984, 1214, 1215 = EzFamR ZPO § 621e Nr. 4 = BGHF 4, 505, sowie ständige Rechtsprechung des Senats).
  • OLG Bremen, 30.08.1983 - 5 UF 81/79

    Verfassungsmäßigkeit einer Bewertung von Anwartschaften aus der öffentlichen

    Auszug aus OLG Bremen, 25.02.1985 - 5 UF 171/83
    Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung trotz Fortbestehens seiner verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Verfallbarkeitsbewertung in seinen nicht beschiedenen Vorlagebeschlüssen an das Bundesverfassungsgericht vom 11. Februar 1980 (NJW 1980, 702 f) zu der Vermeidung eines Verfahrensstillstandes und des dann drohenden, noch verfassungsferneren Zustandes (vgl. Heußner, NJW 1982, 257, 261) angeschlossen (vgl. Beschluß vom 30. August 1983 - 5 UF 81/79 - juris).
  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 120/83

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen gegen das ZDF in den

    e) Hiernach hat das Oberlandesgericht zu Recht davon abgesehen, die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes, die sich gegen die Pensionskasse für die Arbeitnehmer des ZDF richten, nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VAHRG öffentlich-rechtlich auszugleichen (vgl. auch OLG Bremen FamRZ 1985, 943, 945).
  • OLG Bremen, 12.07.1985 - 5 UF 181/84
    Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung trotz Fortbestehens seiner verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Verfallbarkeitsbewertung in seinen nicht beschiedenen Vorlagebeschlüssen an das Bundesverfassungsgericht vom 11. Februar 1980 (NJW 1980, 702 f) zu der Vermeidung eines Verfahrensstillstandes und des dann drohenden, noch verfassungsferneren Zustandes (vgl. Heußner, NJW 1982, 257, 261) angeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1983 - 5 UF 81/79 - juris, und vom 25. Februar 1985 - 5 UF 171/83 - FamRZ 1985, 943).

    Dementsprechend ist hinsichtlich der beiderseitigen Anwartschaften nach der Versorgungsordnung, deren Träger die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist, der fiktive Nachversicherungswert zugrunde gelegt worden, der sich per Eheende bei einem gedachten Ausscheiden aus den Diensten von Radio Bremen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 6 BetrAVG iVm § 14 der Versorgungsordnung in Höhe der Nachversicherung zur VBL ergeben würde (vgl. ebenso Beschluß des Senats vom 25. Februar 1985 - FamRZ 1985, 943).

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